Statut

Bund Niederdeutscher Autoren e. V.

§ 1
(1) ​Der Verein führt den Namen: Bund Niederdeutscher Autoren e. V. Kurzbezeichnung : BNA

(2) ​Der Sitz befindet sich in 17033 Neubrandenburg.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Sitz aus organisatorischen Gründen an einen anderen Ort verlegt werden.

(3) ​Die Postanschrift zum Zeitpunkt der Eintragung lautet:
Bund Niederdeutscher Autoren e. V.
E.-Lübbert-Straße 6
17033 Neubrandenburg

(4) ​Der Verein ist beim Amtsgericht Neuruppin im Vereinsregister unter der ​Registernummer  VR 4941 NP  eingetragen.

(5) ​Der Verein ist die rechtliche und organisatorische Zusammenfassung seiner ​Mitglieder.

§ 2
Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Seinem Charakter nach ist er überparteilich. Er organisiert die Tätigkeit seiner Mitgliedergemeinnützig.

(2)​ Ziel ist die Bereicherung der plattdeutschen Literatur  durch Werke seiner ​Mitglieder und die Pflege des niederdeutschen Sprachgutes.

(3)​ Der Bund Niederdeutscher Autoren e. V. verfolgt ​ausschließlich und ​unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ​„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er will mithelfen, den ​Heimatgedanken zu entwickeln und zu festigen. Der Verein ist selbstlos tätig, ​er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des ​Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mit-​glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine ​Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder ​durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)​ Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei der Veröffentlichung von Arbeiten ​und gestattet die Herausgabe von Arbeiten im Eigenverlag.

(5)​ Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit allen Institutionen an, die der ​Förderung und Pflege plattdeutschen Sprachgutes entsprechen.

§ 3
Struktur und Organisation

(1)​ Die Struktur ist basisorientiert und wird durch einen von den Mitgliedern ​gewählten Vorstand repräsentiert und geleitet.

(2)​ Die Organe des Vereins sind:

​* die Mitgliederversammlung
* der Vorstand
* die Revisionskommission

§ 4
Die Mitgliederversammlung

(1)​ Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird durch ​den Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist darüber hinaus ​einzuberufen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder die Einberufung fordern.

(2) Alle vier Jahre findet die Mitgliederversammlung als Hauptversammlung statt. Auf ihr wird, nach entsprechender Rechenschaftslegung, der Vorstand entlastet und ein neuer Vorstand gewählt.

(3)​ Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt unter Wahrung einer ​Frist von zwei Wochen. Sie bedarf der Schriftform.

(4)​ Die Versammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden ​unter der Voraussetzung, dass mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ​ist. Änderungen des Statuts bedürfen der 2/3 Mehrheit der Anwesenden. ​Beschlussfassungen können auf Antrag offen oder in geheimer Abstimmung ​erfolgen. Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt.

(5)​ Aufgaben der Mitgliederversammlung:

​* Beschlussfassungen über das Statut oder seine Änderungen,
* Wahl des Vorstandes,
* Wahl der Revisionskommission,
* Beschlussfassungen über Mitgliedsbeiträge,
* Beschlussfassungen über Grundsatzfragen des Vereins,
* Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des ​Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Revisionskommission ​sowie Entlastung des Vorstandes,
* Bestätigung der vom Vorstand erarbeiteten Ordnung.

§ 5
Der Vorstand

(1)​ Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier Mitgliedern
Er wählt:

* den Vorsitzenden,
* den Geschäftsführer (als Stellvertreter),
* den Schatzmeister,
* den Schriftführer,
* den Archivar.

(2)​ Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den Stellv. Vorsitzenden jeweils allein oder durch zwei der übrigen Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, wobei im Innenverhältnis bestimmt ist, dass der Stellv. Vorsitzende bei Verhinderung des Vorsitzenden zum Zuge kommen soll, ist auch dieser verhindert, dann sollen zwei der übrigen Vorstandsmitglieder handeln.

(4) Bei Rechtsgeschäften, welche den Wert von 200,00 € überschreiten, ist in jedem Fall neben der Unterschrift des Vorsitzenden eine Zweitunterschrift eines dazu bevollmächtigten Vorstandsmitgliedes erforderlich.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Über die Beratung ist Protokoll zu führen.

(6)​ Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen sind ​auf der Grundlage der Entscheidung der Mitgliederversammlung zu erstatten.

(7)​ Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederver-​sammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ​entsprechend diesem Statut ausüben oder aus persönlichen oder Altersgründen ​nicht mehr ausüben können.

(8)​ Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vorstandes wird ​durch die Mitgliederversammlung eine Revisionskommission gewählt.

(9)​ Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse ​überschreiten, sind dem Verein gegenüber für einen dadurch entstandenen ​Schaden verantwortlich.

§ 6
Die Arbeitsgruppen

(1)​ Die Arbeitsgruppen wählen in offener Abstimmung den Leiter der jeweiligen ​Arbeitsgruppen für einen Zeitraum von vier Jahren.

(2)​ Die Arbeitsgruppen kommen in unregelmäßigen Abständen zusammen mit der ​Zielstellung: * Pflege des niederdeutschen Sprachgutes,

​ ​ * Durchführung von Lesungen in der Öffentlichkeit und ​innerhalb der  Arbeitsgruppen aus eigenen Werken.

(3)​ Die Mitglieder der Arbeitsgruppen pflegen in ihrer Gemeinschaft den ​persönlichen Kontakt zueinander und unterstützen sich durch Aussprachen und ​Begegnungen in ihrem literarischen Schaffen.

(4)​ Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppen richtet sich nach den Wohnorten der ​Mitglieder und bestimmt sich, auch aus organisatorischen Gründen, territorial.

§ 7
Mitgliedschaft

(1)​ Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 14. Lebensjahr ​vollendet hat und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, das Statut und seine ​Zielstellung anerkennt und bereit ist, die Arbeit des Vereins aktiv zu ​unterstützen.

(2)​ Der Wunsch der Aufnahme ist an keine Form gebunden.

(3)​ Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit Aushändigung des ​Mitgliedsausweises gilt die Aufnahme als vollzogen.

(4)​ Personen, die sich um die niederdeutsche Literatur besonders verdient ​gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)​ Jedes Mitglied hat das Recht:

​* sich am Vereinsleben zu beteiligen und sich zu allen Angelegenheiten des ​  Vereins zu äußern, zu wählen und gewählt zu werden,
* zu allen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, durch den Vorstand ​ ​   gehört zu werden,
*Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

(2) ​Jedes Mitglied hat die Pflichten aus dem Statut, die Beschlüsse der ​Mitgliederversammlung sowie Festlegungen des Vorstandes zu erfüllen.

​Dazu gehören:

​* den Mitgliedsbeitrag pünktlich und in der durch die Mitgliederversammlung ​   beschlossenen Höhe zu bezahlen,
* die Grundsätze schriftstellerischer Arbeit zu achten,
* das niederdeutsche Sprach- und Schriftgut zu pflegen und zu achten.

§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)​ Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(2)​ Der Austritt bedarf (außer bei Tod) der Schriftform durch das Mitglied.
(3)​ Der Ausschluss darf nur erfolgen, wenn

* das Mitglied schuldhaft und schwerwiegende Pflichten verletzt, die durch das Statut oder durch Ordnungen bestimmt sind
* das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder sich gegenüber den berechtigten Interessen anderer Mitglieder gewissenlos verhält
* das Mitglied straffällig wird

(4) ​Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Aufforderung mit seinen finanziellen ​Verpflichtungen in Verzug ist und diese auch im Zeitraum von drei Monaten ​nach Aufforderung nicht bezahlt, kann ausgeschlossen werden. Der Beschluss ​über den Ausschluss ist dem Mitglied begründet schriftlich mitzuteilen.

(5)​ In Fällen zu den Punkten (3) und (4) ist dem Mitglied die Möglichkeit zu ​geben, sich vor dem Vorstand zu äußern.(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen auch die Rechte und Pflichten aus dem Statut.

§ 10
Die finanziellen Mittel

(1)​ Der Verein finanziert sich aus seinen Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und anderen ​Beiträgen sowie aus Zuwendungen, Spenden oder Stiftungen fürZwecke der ​Gemeinnützigkeit.

(2)​ Der Verein unterstützt die Bildung eines Freundeskreises der plattdeutschen ​Sprache beim BNA. Hierfür wird eine Mitgliedskarte herausgegeben. Der ​Beitrag hierfür wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt ​zum jetzigen Zeitpunkt 20,00 €/Jahr.

(3)​ Spenden der Mitglieder sind erwünscht.

§ 11
Die Revisionskommission

(1)​ Die Revisionskommission besteht aus mindestens drei gewählten Mitgliedern.

(2)​ Die Mitglieder dieser Kommission unterliegen keiner Weisung oder anderen​Aufsicht durch den Vorstand.

(3)​ Die Mitglieder der Revisionskommission haben das Recht, an allen ​Vorstandssitzungen teilzunehmen und ständig Kontrollen und Kassenprüfungen sowie die Ordnungsmäßigkeit des Belegwesens und der Bankbelege  durchzuführen.

(4)​ In den Mitgliederversammlungen ist jeweils ein Prüfbericht vorzulegen und zu ​erläutern.

(5)​ Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes ​sein.

§ 12
Auflösung des Vereins

(1)​ Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über ​alle Maßnahmen einschließlich der sich ergebenden Rechtsfolgen auf der ​Grundlage des jeweils geltenden Rechts.

(2) ​Die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der ​Anwesenden.

(3)​ Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ​das Vermögen des Vereins an die Reuterstadt Stavenhagen, die es als Träger ​Kultureinrichtungen zweckgebunden an das Fritz-Reuter-Literaturmuseum zum ​Zweck der Förderung der niederdeutschen Sprache weiterzugeben hat.

§ 13
Schlussbestimmungen

(1)​ Dieses Statut wurde im Oktober 2013 durch briefliche Abstimmung durch alle ​Mitglieder beschlossen. Mit Ablauf des Monats Oktober 2013 tritt die alte ​Satzung vom 12.05.2000 außer Kraft.